Gegenvorschlag


Der heute gültige Artikel 4 der Bundesverfassung lautet: Absatz 1:
«Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familie oder Personen.»

Es gab durchaus Juristinnen und Juristen, die der Meinung waren, dass man schon aufgrund des alten Artikels von 1848 das Frauenstimmrecht hätte einführen können. Doch die Geschichte lehrt, dass gleich nicht immer dasselbe meint.

Der Absatz 2 von 1981 macht nun alles klar:
«Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit».

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