Wochenschau 44: Requiescat in pace


              



Die schickliche Bestattung wird Bundessache

Sihlfeld
Grabreihe im Friedhof Sihlfeld um 1890.

Die revidierte Bundesverfassung von 1874 schreibt im Artikel 53 den zivilen Behörden vor, für die  «schickliche Bestattung» aller verstorbenen Einwohner zu sorgen. Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften können weiterhin eigene Friedhöfe besitzen, müssen sich aber einer staatlichen Aufsicht unterziehen.

Die Vollziehungsgesetze obliegen den Kantonen und Gemeinden. Im Kanton Zürich wurde die Umsetzung der Bundesverfassung mit der Frage der unentgeltlichen Bestattung verknüpft. Nach der Auflösung der alten Gesellschaftsordnung, in der  Zünfte, Kirchgemeinden und Nachbarschaften unentgeltliche Totendienste geleistet hatten, stellten die Begräbniskosten ein soziales Problem dar. Mit einer Umfrage im Jahr 1886 verschaffte sich die  Gemeinnützige Gesellschaft des Kantons Zürich einen Überblick. Das  Ergebnis ist heute eine volkskundliche Quelle. Die Erhebung bewirkte, dass der Kanton Zürich 1891 die unentgeltliche Bestattung auch wirklich einführte. Zweifellos war dies auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung eine Pioniertat. Noch heute sind ein einfacher Sarg oder eine Urne sowie die Bestattung in Erde oder durch Feuer kostenlos.

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